Die Abwicklung von Kaufverträgen bei privaten Autos
Autos symbolisieren die Mobilität. So verfügen Unternehmer und private Nutzer über Fahrzeuge, die sie für unterschiedliche Zwecke nutzen. Doch irgendwann benötigt der Eigentümer oder Halter ein neues Modell. Dann bietet sich der Verkauf an. Neben gewerblichen Händlern kommen auch private Abnehmer in Betracht. Dabei ergeben sich bei der Abwicklung von Kaufverträgen verschiedene Möglichkeiten, die gesetzliche Konsequenzen beinhalten.
Der einfachste Weg ist die Versteigerung. Wird das betreffende Auto bei einer Auktion angeboten, gibt der Käufer sein Gebot per Handzeichen ab. Erhält er den Zuschlag, ist er gleichzeitig an den rechtlich-konformen Vertrag gebunden. Sobald der Kaufbetrag bezahlt und das Automobil übergeben wurde, ist der Vorgang abgeschlossen.
Meistens erfolgt der Verkauf jedoch in Verbindung mit einem schriftlichen Kaufvertrag. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern, die wiederum unterschiedliche gesetzliche Rechte und Pflichten haben. Während gewerbliche Händler für das betreffende Fahrzeug eine Gewährleistung einräumen müssen, kann der private Verkäufer die Haftung für Mängel in einem schriftlichen Vertrag ausschließen.
Schon vor der Abwicklung von Kaufverträgen für Kraftfahrzeuge sollten sich der Käufer und der Verkäufer über einige Vertragsbestandteile einig sein. Der Verkäufer vereinbart einen Besichtigungstermin, zu dem er die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II bereithält. Vor allem bei älteren Modellen sollte auch eine Bedienungsanleitung vorhanden sein. Aus ihr kann der Käufer wichtige Informationen wie den richtigen Reifendruck entnehmen.
Während des Besichtigungstermins kann der Käufer den ihm angebotenen Wagen aufgrund verschiedener Kriterien prüfen. Zuerst sieht er sich das ordnungsgemäß geführte Inspektionsscheckheft an. In ihm hat die Vertragswerkstatt alle notwendigen Inspektionen und Wartungsarbeiten an dem betreffenden Fahrzeug eingetragen. Zu jeder Position liegt auch eine Rechnung vor, aus der die tatsächlichen Arbeiten hervorgehen. Wird das Fahrzeug noch bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle geführt, ist es auch noch versichert. In diesem Fall bietet sich eine Probefahrt an. Ist das Auto bereits abgemeldet worden, benötigt der Verkäufer eine Kurzzeitanmeldung, die versicherungsrechtlich abgedeckt sein muss.
Vor der eigentlichen Probefahrt muss sich der Verkäufer den gültigen Personalausweis sowie den Führerschein des Käufers zeigen lassen. Liegen diese nicht vor, dann lehnt er die Kontrollfahrt ab. Das gilt auch dann, wenn der Käufer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder offenbar Alkohol getrunken hat. Außerdem sollte der Verkäufer vor der Fahrt eine schriftliche Erklärung verlangen, mit der der potenzielle Käufer die Haftung bei einem selbst verschuldeten Unfall übernimmt.
Bei der Abwicklung von Kaufverträgen mit Privatleuten sollte der Verkäufer alle Gewährleistungsansprüche ausschließen. Auf diese Weise wird er durch den Käufer von allen Schadensersatzforderungen freigestellt, die später durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen. Dieser Vertrag enthält die Beschreibung des Fahrzeuges, das Fabrikat sowie den derzeitigen Zustand. Dazu kommt das Datum der Erstzulassung, eventuelle Unfallschäden und die Fahrzeug-Identifikationsnummer.
Im Kaufvertrag vereinbaren die Geschäftspartner auch die zeitnahe Ummeldung des Fahrzeuges, da der Verkäufer ab dem Zeitpunkt der Übergabe von allen eventuellen versicherungstechnischen Leistungen freigestellt werden muss. Gefällt dem Käufer das Fahrzeug, dann folgt die Einigung über den Kaufpreis. Dieser kann bar bezahlt werden, sollte aber in jedem Fall quittiert werden. Alternativ kommt auch eine Überweisung in Betracht.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie bei Notariat Dr. Roland Gintenreiter.
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